Regulatory Advisory

Finale Umsetzung von Basel III - die Entwürfe zur CRR III und CRD VI

Nachdem wesentliche Teile der CRR II seit Mitte 2021 von den Banken anzuwenden sind, veröffentlichte die EU-Kommission Ende Oktober 2021 mit der Konsultation zur CRR III und CRD VI ein weiteres Bankenpaket zur abschließenden Einführung des Basel III-Regelwerks.

Die CRR III beinhaltet im Wesentlichen die Überarbeitung der Vorschriften für die Ermittlung der Eigenmittelunterlegung nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (neuer KSA) sowie nach den neuen Methoden für das CVA-Risiko, die Marktpreisrisiken sowie das operationelle Risiko. Insbesondere wird in die CRR ein sogenannter Output-Floor eingearbeitet, der nicht wie in der Vergangenheit lediglich temporär zu berücksichtigen ist, sondern für Institute, die einen Modellansatz anwenden, einen permanenten Bestandteil bei der Ermittlung der risikogewichteten Aktiva bildet. 
Die Basis für diese Vorgaben bilden die Baseler Papiere BCBS 424 für den neuen KSA, für das operationelle Risiko und den Output-Floor, BCBS 457 für die Marktrisiko-Vorgaben sowie BCBS 507 für die neuen Methodiken des CVA-Risikos.

Die Erstanwendung ist – abgesehen von bestimmten Ausnahmen – zum 01.01.2025 vorgesehen. Zur Abmilderung erhöhter Eigenmittelanforderungen sind zahlreiche Übergangsregelungen inkl. der phasenweisen Einführung bestimmter Regelungen vorgesehen.

 

Überarbeitung der Definitionen in der CRR

 

In Artikel 4 CRR werden durch die CRR III u.a. Begrifflichkeiten aus dem Bereich Umwelt- und Sozialrisiken und Risiken der Unternehmensführung (ESG-Risiken) ergänzt. Anbieter von Nebendienstleistungen werden als Finanzinstitute klassifiziert. Daneben werden Definitionen aus dem Umfeld des Output-Floors sowie zu Modell-, Rechts- und IT Risiken aufgenommen.

 

Neuer KSA

 

Die Überarbeitung der Vorschriften für den Kreditrisiko-Standardansatz betrifft sämtliche Risikopositionsklassen sowie die Kreditrisikominderungstechniken. Eine starke Anpassung erhält die Risikopositionsklasse für Immobilienkredite. Das Realkreditsplitting bleibt erhalten, die Risikogewichte werden sowohl für Wohnimmobilien (20 %) als auch für Gewerbeimmobilien angepasst (60 %). Hinzu kommt die Anwendung des Beleihungsauslaufs (ETV-Ratio) für die Risikogewichtsermittlung in bestimmten Fällen. 

 

IRB-Überarbeitung

 

Der Anwendungsumfang der IRB-Methoden für das Kreditrisiko wird eingeschränkt. Für Banken, andere Unternehmen des Finanzsektors und große Unternehmen (konsolidierter Umsatz > 500 Mio. EUR) wird künftig die Anwendung des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes gestrichen, für Beteiligungen bleibt ausschließlich der KSA anwendbar. Weitere Anpassungen betreffen Erleichterungen bzgl. des Roll-Out der IRB-Methoden, die Anpassung der Floor-Werte für die Ausfallwahrscheinlichkeit PD und die Verlustquote LGD sowie die Vorgaben für die Umrechnungsfaktoren CCF. Zusätzlich werden die Forderungsklassen im IRB „aufgeräumt“ und Berechnungsparameter angepasst. 

 

Kreditrisikominderungstechniken

 

Die Parameter zur Berücksichtigung von Laufzeitinkongruenzen sowie die aufsichtlich vorgegebenen Haircuts werden angepasst. Die Möglichkeit zur Schätzung eigener Haircuts entfällt. Der bei Anwendung des Substitutionsansatzes anzuwendende Methode hängt von dem für den Schuldner und den Garanten angewendeten Ansatz ab.  

 

(Neuer) Output-Floor

 

Der Art. 92 CRR III beinhaltet einen Vergleich der risikogewichteten Aktiva (RWA) unter Einbezug von für die Bank genehmigten internen Modellen und den ausschließlich nach den Standardverfahren ermittelten RWAs. Der Output-Floor ist von Instituten, die für die RWA-Ermittlung Modellansätze verwenden, dauerhaft zu berücksichtigen. Für die ersten Jahre nach Inkrafttreten gelten verschiedene Übergangsregelungen.

 

CVA-Risiko

 

Für die Ermittlung der CVA-Risk Charge gibt es künftig die drei Verfahren Standardansatz, Basisansatz und vereinfachter Ansatz. Die Möglichkeit der Anwendung einer internen Methodik entfällt. 

 

Marktpreisrisiko

 

Nachdem die durch die CRR II eingeführten Ansätze alternativer Standardansatz (ASA) und alternativer interne Modelle Ansatz (AIMA) aktuell lediglich einer Berichtspflicht unterliegen, werden diese Methoden mit der CRR III auch für die Eigenmittelunterlegung relevant. Die bislang gültigen Verfahren erhalten eine leichte Überarbeitung und bleiben anwendbar für Institute, welche die Grenze für die Anwendung der genannten alternativen Verfahren nicht überschreiten. 

 

Operationelles Risiko

 

Die Methoden für das operationelle Risiko werden vollständig überarbeitet. Die Anwendung einer internen Methodik (AMA) entfällt, künftig wird allein der neue Standardansatz heranzuziehen sein. Die Ermittlung der Eigenmittelunterlegung ergibt sich aus der neu eingeführten Geschäftsindikator-Komponente. 

 

Offenlegung

 

Künftig soll eine zentrale Veröffentlichung der Offenlegungen der Institute durch die EBA erfolgen, der Artikel 433 CRR wird entsprechend angepasst. Kleine und nicht komplexe Institute erfahren eine Entlastung bei der Erfüllung der Offenlegungspflichten, da die EBA die aus den bereits abgegebenen aufsichtlichen Meldungen übernehmen wird. Die Offenlegungsnormen werden aufgrund der neu eingeführten bzw. überarbeiteten Methoden angepasst. Des Weiteren werden die Offenlegungsanforderungen zum ESG-Risiko mit der CRR III auf sämtliche Institute ausgeweitet.

 

CRD-Anpassungen

 

Den Schwerpunkt der Anpassungen in der CRD bilden die Vorgaben zur Zulassung und Überwachung der Zweigstellen von Instituten aus Drittländern. Zusätzlich werden die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden erweitert, um eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der aufsichtlichen Regelungen im EU-Raum zu sicherzustellen. Dies betrifft unter anderem den Erwerb von wesentlichen Beteiligungen oder die Übertragung von wesentlichen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten. Des Weiteren werden die Rollen der Institute und der nationalen Aufsichtsbehörden bei der Bewertung der Befähigung der Leitungsorgane klargestellt. Im Rahmen der Vorgaben für die Abwicklung von Instituten wird nun auch der Umgang mit einer möglichen Nichterfüllung aufsichtlicher Anforderungen eingearbeitet.

Ansprechpartner

Robert Scheurell

Director Regulatory Advisory

Robert Scheurell verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung in der Umsetzung regulatorischer Anforderungen in Kreditinstituten und ist Spezialist in Konzeption und Umsetzung moderner regulatorischer Architekturen.

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